Gerichtsurteil: Mofa-Fahren trotz Verbot nach Alkoholmissbrauch!

Das OVG Saarlouis entscheidet über das Verbot von Mofa-Fahrten bei Nichteignung. Aktuelle rechtliche Aspekte und Urteile erläutert.
Das OVG Saarlouis entscheidet über das Verbot von Mofa-Fahrten bei Nichteignung. Aktuelle rechtliche Aspekte und Urteile erläutert. (Symbolbild/NAG)

Saarlouis, Deutschland - Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat am 23. Mai 2025 entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeugen, wie Mofas, verbieten kann. Diese Entscheidung bestätigt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und setzt sich mit dem Thema der Unsicherheit von Fahrern auseinander, die in der Vergangenheit durch Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen sind. Laut dem Urteil (Az. 1 A 176/23) kann das Fahren von Mofas auch dann untersagt werden, wenn keine Fahrerlaubnis erforderlich ist, was für viele unklar erschien.

Der Fall betrifft einen Mann, der mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr unterwegs war und letztlich mit 1,83 Promille auf einem Mofa fuhr. Er hatte die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und wurde daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde zur Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm das Fahren sämtlicher fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt.

Rechtslage und unterschiedliche Urteile

Die rechtliche Grundlage für solche Verbote findet sich in § 3 FeV, der es der Fahrerlaubnisbehörde erlaubt, das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn eine Person als ungeeignet gilt. Dies schließt auch Mofas ein. Das OVG argumentierte in seinem Urteil, dass die Gefahr von ungeeigneten Fahrern auch bei erlaubnisfreien Fahrzeugen erheblich ist. Andere Gerichte, wie das OVG Lüneburg, haben in ähnlichen Fällen vergleichbare Entscheidungen getroffen.

Allerdings gibt es unterschiedliche Auffassungen unter den Obergerichten. Gerichte wie das OVG Münster und das OVG Rheinland-Pfalz sind der Meinung, dass § 3 FeV zu unbestimmt sei, um ein Verbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge zu rechtfertigen. Sie fordern klarere Abgrenzungskriterien für die Beurteilung der Eignung von Fahrern, was die Rechtsprechung in diesem Bereich ambivalent gestaltet.

Mofa fahren trotz MPU

Für viele Personen bleibt es entscheidend, wie die Regelungen zur Fahrerlaubnis und Prüfbescheinigung für Mofas aussehen. Grundsätzlich ist es erlaubt, Mofa zu fahren, auch wenn eine MPU-Anordnung ausgesprochen wurde, solange eine Prüfbescheinigung vorliegt. Statistiken zeigen, dass im Jahr 2014 über 90.000 Verkehrssünder eine MPU absolvieren mussten, wobei etwa ein Drittel beim ersten Versuch durchfiel. Wer 1965 oder früher geboren wurde, kann Mofa fahren, auch wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde und eine MPU ansteht.

Eine Mofa-Prüfbescheinigung kann beim TÜV beantragt werden und es sind dafür lediglich sechs Theoriestunden sowie anderthalb Stunden Fahrpraxis erforderlich. Wer ohne solche Bescheinigung fährt, muss mit einem Verwarngeld von 10 Euro rechnen, ist jedoch nicht automatisch nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Die Komplexität der rechtlichen Lage rund um das Fahren mit Mofas und die MPU sowie die unterschiedlichen Urteile der Obergerichte zeigen, dass hier noch Klärungsbedarf besteht. Der klagende Mann in Saarlouis könnte möglicherweise Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, um für mehr Klarheit zu sorgen.

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Ort Saarlouis, Deutschland
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