
Am Sonntag, den 9. Februar 2025, wurden in St. Ingbert zwei junge Frauen im Alter von 18 und 21 Jahren von der Polizei festgenommen. Der Verdacht: die mutwillige Beschädigung von Wahlplakaten. Diese Ereignisse spielten sich gegen 23.00 Uhr in der Kaiserstraße und der Neuen Bahnhofstraße ab, wo die Frauen teils Wahlplakate verschiedener Parteien anzündeten und teils abrißen. In einer bemerkenswerten Wendung filmte eine der Frauen ihre eigenen Taten mit ihrem Handy, was die Aufmerksamkeit eines zeugenden Passanten auf sich zog. Dieser alarmierte prompt die Polizei, die daraufhin umgehend eingriff.
Bei ihrem Eintreffen fanden die Beamten die beiden Frauen in unmittelbarer Nähe des Tatortes vor. Es stellte sich schnell heraus, dass beide Frauen alkoholisiert waren und versuchten, sich der Festnahme zu entziehen. Eine von ihnen leistete Widerstand, was in einem tätlichen Angriff auf die Ordnungshüter resultierte. Die Frauen wurden unverletzt zur Polizeidienststelle gebracht, wo ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet wurde.
Rechtliche Konsequenzen und gesellschaftliche Implikationen
Unter dem aktuellen Strafrecht ist die Zerstörung von Wahlplakaten nicht zu unterschätzen. Gemäß § 303 Abs. 1 StGB kann dies mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Sollte es sich um Plakate mit verfassungsfeindlichen Symbolen handeln, kann die Strafe sogar bis zu drei Jahren Freiheitsentzug betragen. Das Besondere an diesem Fall ist, dass Wahlplakate, unabhängig von der zugehörigen Partei, rechtlich als geschützte Objekte gelten. Ihre Beschädigung ist ein klarer Fall von Sachbeschädigung und wird nicht als Kavaliersdelikt angesehen.
Wahlplakate sind das Eigentum der Parteien, auch wenn ihr materieller Wert oft nur gering ist. Die Zerstörung, das Abhängen oder Mitnehmen dieser Plakate kann als Diebstahl gewertet werden und mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In vielen Fällen verzichten Parteien auf rechtliche Schritte gegen Unbekannt, da die Erfolgsaussichten für eine Aufklärung als gering eingeschätzt werden. Statt Selbstjustiz sollten Betroffene in solchen Fällen eine Anzeige bei der Polizei erstatten, um rechtlichen Konsequenzen Rechnung zu tragen. Anwalt.org erläutert weiter, dass die Zerstörung von Wahlplakaten auch unabhängig von der politischen Meinung als strafbar gilt.
Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen durften die beiden Frauen nach Hause gehen. Die Vorfälle in St. Ingbert senden ein klares Signal: Sachbeschädigung wird nicht toleriert, und die rechtlichen Folgen sind ebenso ernst zu nehmen wie die gesellschaftlichen Konsequenzen, die durch solche Handlungen ausgelöst werden können. SOL.DE und Presseportal berichten über die Vorfälle und deren rechtliche Relevanz.