
Im Saarland ist die Polizei zur Zeit mit der Ermittlung von Vandalismusfällen an Wahlplakaten beschäftigt. Seit Beginn des Wahlkampfes sind eine niedrige dreistellige Zahl an Vorfällen verzeichnet worden. Die Angriffe betreffen überwiegend die Plakate der Alternative für Deutschland (AfD), während auch andere Parteien betroffen sind. Beispielsweise berichtete der AfD-Landtagsabgeordnete Christoph Schaufert von rund 350 beschädigten oder gestohlenen Plakaten. Die Vorfälle haben in den letzten zehn Tagen, insbesondere in Saarbrücken, stark zugenommen.
Ein besorgniserregendes Bild zeichnen nicht nur die Plakatbeschädigungen, sondern auch die Art der Angriffe. Plakate werden abgerissen, beschmiert und sogar angekokelt. Vor kurzem kam es zudem zu einem Farbangriff auf einen AfD-Stand in Saarbrücken. Auch die CDU im Saarland schildert eine gestiegene Anzahl an Attacken auf ihre Wahlplakate im Vergleich zu früheren Wahlen. Der Vorfall, bei dem die CDU-Geschäftsstelle in Saarbrücken-Gersweiler mit Graffiti beschmiert wurde, bleibt dabei nicht der einzige.
Politische Reaktionen und strafrechtliche Konsequenzen
Die Zunahme an Beschädigungen könnte auch mit einem umstrittenen Antrag zur Migrationspolitik im Bundestag in Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund berichten auch die Sozialdemokraten im Saarland über Plakate, auf denen verfassungsfeindliche Symbole wie Hakenkreuze und SS-Symbole angebracht wurden. SPD-Generalsekretär Esra Limbacher bezeichnet die Angriffe als inakzeptabel und hat Strafanzeige gestellt.
In Bezug auf die strafrechtlichen Konsequenzen des Vandalismus an Wahlplakaten wird deutlich, dass solche Taten nach Paragraf 303 StGB als Sachbeschädigung eingestuft werden können. Vandalismus kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Dabei zählt das Beschmieren eines Plakats als Veränderung des Erscheinungsbildes, was ebenfalls unter die Definition von Sachbeschädigung fällt. Die Entwendung und das Mitnehmen von Wahlplakaten wird hingegen als Diebstahl gewertet, der mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, wie n-tv berichtet.
Darüber hinaus ist es wichtig zu erwähnen, dass beleidigende Schriftzüge, die auf Plakate geschrieben werden, möglicherweise unter Paragraf 185 fallen und mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Das Anbringen von verfassungsfeindlichen Symbolen, wie Hakenkreuzen, kann dem Paragraf 86a StGB unterfallen und hat gravierende rechtliche Folgen, die Geldstrafen oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen können.
Vergleich mit anderen Bundesländern
Ähnliche Probleme sind auch in Bayern zu beobachten, wo in den letzten Wochen zahlreiche Wahlplakate beschädigt oder sogar zerstört wurden. In Städten wie Landau an der Isar und Bad Tölz berichten zahlreiche Parteien über erhebliche materielle Schäden, die oft mehrere hundert Euro betragen. Die Staatsanwaltschaft in Regensburg berücksichtigt zudem den ideellen Wert der Plakate für die demokratische Meinungsbildung und beantragt im Falle von Ersttätern regelmäßig einen Strafbefehl in Höhe von 20 Tagessätzen. Diese Strafbefehle orientieren sich dabei an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters und belaufen sich im Durchschnitt auf etwa zwei Drittel des Nettomonatsgehalts, wie Antenne.de anmerkt.
Insgesamt zeigt sich ein besorgniserregender Trend von Vandalismus an Wahlplakaten, der nicht nur in Saarland, sondern auch in anderen Bundesländern zu verzeichnen ist. Die Angriffe werden von politischen Akteuren als ernsthafte Bedrohung der Demokratie wahrgenommen und eröffnen diskursive Fragen zur politischen Kultur in Deutschland.